Weiterbildungspflicht für Finanzanlagenvermittler:innen gemäß § 34f GewO
Es kam, wie es kommen musste. Nun plant Brüssel auch für Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO eine Weiterbildungspflicht einzuführen. Die Details würden dann in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) festgelegt werden. Eine vergleichbare Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler gemäß § 34d GewO gib es bereits seit 2018 (§ 34d Absatz 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 Absatz 1 VersVermV).