Weiterbildungspflicht für 34f GewO Finanzanlagenvermittler

Weiterbildungspflicht für Finanzanlagenvermittler:innen gemäß § 34f GewO

Stand: 02.03.2023
Autor: Frank Rottenbacher
 

Es kam, wie es kommen musste. Nun plant Brüssel auch für Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO eine Weiterbildungspflicht einzuführen. Die Details würden dann in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) festgelegt werden. Eine vergleichbare Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler gemäß § 34d GewO gib es bereits seit 2018 (§ 34d Absatz 9 Satz 2 GewO i. V. m. § 7 Absatz 1 VersVermV).

Anzahl Weiterbildungsstunden

Ziel ist eine permanente Weiterbildungsverpflichtung für Erlaubnisinhaber bzw. Finanzanlagenvermittler:innen nach § 34f GewO sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Instituten. Zu finden ist das im MiFID-Review, Änderungsantrag 38. Dabei steht eine verpflichtende Bildungszeit von 35 Stunden für Finanzanlagenvermittler:innen pro Jahr zur Diskussion.
 
Einen besonderen Fokus legt die EU auf das Thema Nachhaltigkeit. So sollen von den 35 Stunden mindestens 10 Stunden auf das Thema Nachhaltigkeit entfallen.

"Die Nutzer unserer WBThek® können sich allerdings relativ entspannt zurücklehnen. Wir haben schon jetzt ausreichend interessante Lernprogramme, um selbst diese üppigen 35 Stunden deutlich zu übertreffen und per Zertifikat nachzuweisen. Sofern der Gesetzgeber es zulässt, wird auch hier die Mehrfachanrechnung von Bildungszeiten sowohl im IDD- als auch gleichzeitig im MiFID-Bereich möglich sein, was die Netto-Weiterbildungszeit Ihrer Vertriebspartner deutlich reduzieren wird. "

Frank Rottenbacher
Frank Rottenbacher, Mitglied des Vorstands der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG