Weiterbildungspflicht Anlageberatung auch für 34f Vermittler?

Weiterbildungspflicht in der Anlageberatung - auch für Finanzanlagenvermittler:innen gemäß § 34f GewO

EU-Parlament mit Flaggen vor dem Gebäude

Zusammenfassung:

  • EU-Kommissarin Mairead McGuinness hat am 24.05.2023 u.a. die Kleinanlegerstrategie bzw. Retail Investment Strategy (RIS) der EU-Kommission vorgestellt. Darin ist auch eine Weiterbildungspflicht für Personen vorgesehen, die Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren (Artikel 24d).
  • Diese Weiterbildungspflicht wird höchstwahrscheinlich auch für Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO gelten.
  • Bei der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG werden Sie ein umfangreiches Online-Weiterbildungsangebot in Form von speziellen WBTheken nutzen können, die speziell auf die Weiterbildungsanforderungen von § 34f Vermittlern oder von Beratern unter einem Haftungsdach oder Banken ausgerichtet sind. Als § 34d Vermittler können Sie - sofern der Gesetzgeber es zulässt - durch die Cross-Bewertung viel  Weiterbildungszeit sparen können
Stand: 28.05.2023
Autor: Frank Rottenbacher

Inhaltsverzeichnis

Wer ist von der Weiterbildungspflicht betroffen?

Die EU-Kommission präsentiert in ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie bzw. Retail Investment Strategy (RIS) eine Weiterbildungspflicht für Personen, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren (Artikel 24d Abs. 1).

Gilt die Weiterbildungspflicht auch für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO?

Formal gesehen betreffen die o.g. Regelungen die Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO nicht, da nur Personen darunter fallen, die im Namen eines Wertpapierunternehmens beraten oder informieren - also im Namen einer Bank oder eines Haftungsdaches.
 
Aber: Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO sind in Brüssel unbekannt, fliegen somit unter dem offiziellen Radar und wurden bereits bei der Transparenzverordnung (TVO) übersehen. So erwähnt die Kommission in ihren FAQs immer wieder "Financial Advisors", also Finanzberater, ohne Unterschiede zwischen verschiedenen Vertriebsformen zu machen. In den FAQs der EU-Kommission zur Retail Investment Strategy heißt es unter Punkt 8: "Finanzberater spielen eine entscheidende Rolle als Torwächter zum Finanzsystem und sind daher von besonderer Bedeutung für Kleinanleger ... " und "Die Untersuchungen der Kommission haben gezeigt, dass das Niveau der Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten von Finanzberatern in den einzelnen Mitgliedstaaten und in den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen variiert. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen Kleinanlegern Sicherheit geben, dass das Wissen und die Kompetenz der Finanzberater den erforderlichen Standards entsprechen, unabhängig davon, wo sie in der EU ansässig sind, einschließlich in Bezug auf Nachhaltigkeit, um das Vertrauen der Kleinanleger in die Beratung zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer, die Beratung anbieten, zu schaffen." (Eigene, nicht offizielle Übersetzung.)
 
Die Entscheidung, ob auch Finanzanlagenvermittler unter die Weiterbildungsverpflichtung fallen, liegt daher wohl bei der  Bundesregierung.
 
Für eine Anpassung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) wäre das Bundeswirtschaftsministerium zuständig, das aktuell von einem Grünen Minister geleitet wird. Sein für dieses Thema zuständiger Staatssekretär, Sven Giegold, dürfte zu einer strengen Auslegung des Textes aus Brüssel tendieren.
 
Fazit: Eine Weiterbildungspflicht für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO erscheint daher sehr wahrscheinlich.
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Welches Weiterbildungsangebot wird die Anforderungen besonders effizient erfüllen?

Unsere Finanzanlagen-WBThek® erfüllt  mit über 40 Stunden Weiterbildungsinhalten bereits jetzt schon die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Anforderungen an die regelmäßige Weiterbildung. 

Sofern der Gesetzgeber es zulässt, wird auch hier die Mehrfachanrechnung (Cross-Bewertung) von Bildungszeiten sowohl im MiFID-Bereich, als auch gleichzeitig im IDD-Bereich möglich sein. Das wird die Netto-Weiterbildungszeit für alle § 34f Vermittlerinnen und Vermittler, die gleichzeitig auch Vermittler nach § 34d GewO sind, deutlich reduzieren.

Informationen zur Finanzanlagen-Weiterbildung

Gruppe von Leuten

Wie ist der weitere Zeitablauf?

Dieser Vorschlag der EU-Kommission wird im Trilog-Verfahren behandelt. Wenn der Kommissionsvorschlag verabschiedet wurde, geht er ins EU-Parlament und von dort aus in den EU-Rat. Bis zu seinem Inkrafttreten kann es somit noch eine Weile dauern. 

Gruppe von Leuten mit Blatt

Wie ist die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nachzuweisen?

Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen sind durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. 

Uhr und Laptop

Wie viele Stunden umfasst die Weiterbildungspflicht?

Die jährliche Weiterbildungspflicht beträgt 15 Stunden (Artikel 24d Abs. 2).

Bücher mit Laptop

Welche Inhalte umfasst die Weiterbildungspflicht?

Personen, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren; müssen …

  1. … über die „erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“, um ihre Beratungspflichten erfüllen zu können
  2. … mindestens die in einem neuen Anhang V der MiFID genannten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und aufrechterhalten
  3. … diese Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige berufliche Weiterbildung und Schulungen, einschließlich spezieller Schulungen, wenn die Firma neue Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen anbietet, aufrechterhalten und aktualisieren.

Anhang V: Mindestanforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten

Anhang V

Mindestanforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten

(gemäß Artikel 24d Absatz 2)

  1. Verständnis der Merkmale, Risiken und der Funktionsweise der angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente, einschließlich aller allgemeinen steuerlichen Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften;
  2. Verständnis der Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit der Art des angebotenen oder empfohlenen Anlageprodukts insgesamt anfallen, sowie der Kosten, die in Bezug auf die Erbringung der Beratung und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen entstehen;
  3. Verständnis, in welcher Weise die Art des von der Wertpapierfirma bereitgestellten Anlageprodukts für den Kunden nach Bewertung der vom Kunden bereitgestellten einschlägigen Informationen anhand der seit der Sammlung der einschlägigen Informationen eingetretenen Änderungen möglicherweise nicht geeignet ist;
  4. Verständnis der Funktionsweise der Finanzmärkte, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten, die Kunden angeboten oder empfohlen werden;
  5. Verständnis des Einflusses makroökonomischer Entwicklungen, von regionalen, nationalen oder globalen Ereignissen auf die Finanzmärkte und auf den Wert von Finanzinstrumenten, die Kunden angeboten oder empfohlen werden;
  6. Verständnis der Unterschiede zwischen vergangenen und zukünftigen Wertentwicklungsszenarien und der Grenzen vorausschauender Prognosen;
  7. Verständnis der allgemeinen Auswirkungen der wichtigsten Elemente des Finanzregulierungsrahmens;
  8. Bewertung von Daten, die für Kunden angebotene oder empfohlene Finanzinstrumente relevant sind, wie z. B. Basisinformationsblätter, Prospekte, Abschlüsse oder Finanzdaten;
  9. Verständnis der spezifischen Marktstrukturen für die Art der Finanzinstrumente, die Kunden angeboten oder empfohlen werden;
  10. Verständnis der Bewertungsgrundsätze für die Art der Finanzinstrumente, die Kunden angeboten oder empfohlen werden;
  11. Verständnis der Grundzüge des Portfoliomanagements, einschließlich der Auswirkungen der Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen;
  12. Verständnis des Begriffs nachhaltiger Investitionen, einschließlich der Möglichkeiten für die Berücksichtigung und Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren und Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden in dem Beratungsprozess.

Quelle: Anhang V