Gewerbeerlaubnis für Versicherungsvermittler:innen

§ 34d GewO: Voraussetzungen für die Erlaubnis als Versicherungsvermittler:innen

Inhalte

1. Einführung in den § 34d GewO
1.1. Grundlagen und Bedeutung des § 34d GewO
1.2. Historische Entwicklung und aktuelle Relevanz

2. Berufszulassungsregelungen für Versicherungsmakler:innen
2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen
2.2. Vergleich mit anderen Finanzdienstleistungsberufen
2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34d Gewerbeordnung?

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
3.1. Persönliche Voraussetzungen
3.2. Fachliche Qualifikationen und Nachweise
3.3. Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse

4. Der Antragsprozess im Detail
4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare
4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner:innen
4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren
4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis

5. Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen
5.1. Übersicht relevanter Gesetze und Verordnungen
5.2. Haftungsfragen und Versicherungspflichten
5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele
5.4. Typische Haftungsfälle eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsmaklerin

6. Fortbildung und Weiterbildungsmöglichkeiten
6.1. Bedeutung von kontinuierlicher Weiterbildung und gesetzliche Verpflichtungen
6.2. Übersicht über relevante Lehrgänge und Zertifikate
6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise
6.4. Umfang und Inhalte der Weiterbildung

7. Registrierungspflicht und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit
7.1. Registrierungspflicht für Versicherungsmakler:innen
7.2. Unterschiede zwischen gebundenen Vermittler:innen und Versicherungsmakler:innen
7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede
7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO

8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34d GewO
8.1. Was macht ein/e Versicherungsmakler:in?
8.2. Was verdient ein/e Versicherungsmakler:in?
8.3. Welche Aufgaben hat ein/e Versicherungsmakler:in?
8.4. Tipps für angehende Versicherungsmakler und Versicherungsmaklerinnen

9. Hilfe & Beratung
9.1. Wie kann mir GOING PUBLIC! helfen?

Informationen zum Sachkundelehrgang Versicherungsfachmann/-frau (IHK)

1. Einführung in den § 34d GewO

1.1. Grundlagen und Bedeutung des § 34d GewO

Grundlage der Regulierung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler ist die europäische Versicherungsvermittlerrichtlinie aus dem Jahr 2002. Damit wurde erstmals die Tätigkeit als Versicherungsvermittler reguliert. Die Umsetzung der Vermittlerrichtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts. Das Gesetz trat am 2002 in Kraft und gilt für jeden Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerin, d.h. auch für jeden Versicherungsvertreter- und Vertreterin sowie für jeden Versicherungsmakler- und maklerin. Die Bestimmungen zum Erlaubniserteilungs-Verfahren sind im § 34d GewO (Gewerbeordnung) geregelt. Gleichzeitig trat die Versicherungsvermittlungsverordnung in Kraft, welche die Bestimmungen der geänderten Gesetze konkretisiert. 

1.2. Historische Entwicklung und aktuelle Relevanz

Verbraucher und Verbraucherinnen sollten nach Einführung der Novellierung der Vermittlerrichtlinie besser vor unseriösen Vermittlern und Vertrieben geschützt werden. Ein Ziel war die Gewinnung von Vertrauen seitens der Verbraucher und Verbraucherinnen in eine sachkundige und fundierte Beratung. Daher wurden im Wesentlichen drei Neuerungen eingeführt: eine Erlaubnispflicht mit Mindestanforderungen, Verhaltenspflichten und Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Die VVR wurde durch die Versicherungsvertriebsrichtlinie (englisch Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) ersetzt und zum 23.02.2018 in Deutschland umgesetzt. Damit wurden die Anforderungen an die Berufsausübung als Versicherungsvermittler weiter spezifiziert.

2. Berufszulassungsregelungen für Versicherungsmakler:innen

2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen

2.1.1. Grundlagen des § 34d GewO
Der § 34d GewO bildet die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit als Versicherungsmakler in Deutschland. Um als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin tätig zu werden, ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.  Dies kann je nach Bundesland die örtliche IHK oder das Gewerbeamt sein.

2.1.2. Registrierung im Vermittlerregister
Jeder Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin muss im Vermittlerregister eingetragen sein. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es Kunden, die Zulassung des Maklers zu überprüfen. 

2.1.3. Qualifikationsanforderungen
Um die Erlaubnis nach § 34d GewO zu erhalten, müssen Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerinnen ihre Sachkunde nachweisen. Dies erfolgt über einen Sachkundenachweis der IHK.

2.2. Vergleich mit anderen Finanzdienstleistungsberufen

Im Vergleich zu anderen Berufen im Finanzdienstleistungssektor, wie etwa Finanzanlagenvermittler:innen oder Immobiliardarlehensvermittler:innen, die ebenfalls unter die Regelungen der Gewerbeordnung fallen, weisen Versicherungsmakler:innen ähnliche Zulassungsvoraussetzungen wie persönliche Zuverlässigkeit, Sachkundenachweis, Berufshaftpflicht etc. pp.  auf. Der wesentliche Unterschied liegt in den spezifischen Sachkundeprüfungen und der Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit, die sich auf unterschiedliche Segmente des Finanzmarktes beziehen.

2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34d Gewerbeordnung?

Eine Erlaubnis nach § 34d GewO ist für alle Personen erforderlich, die gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Die Erlaubnis ist zwingend notwendig, um in Deutschland als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin tätig werden zu können und stellt sicher, dass Versicherungsmakler und Versicherungsmaklerinnen die notwendigen Qualifikationen und Standards erfüllen, um ihre Kunden kompetent zu beraten.

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO

Die Erlaubniserteilung gemäß § 34d der Gewerbeordnung (GewO) ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass nur zuverlässige und qualifizierte Personen oder Unternehmen als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin tätig werden. 

3.1. Persönliche Voraussetzungen

Zuverlässigkeit: Die zuständige Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Antragstellerin. Hierbei können Vorstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit Vermögensdelikten oder Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, ein Hindernis für die Erlaubniserteilung darstellen. Auch laufende Insolvenzverfahren oder zurückliegende eidesstattliche Versicherungen können gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Antragstellerin sprechen.

3.2. Fachliche Qualifikationen und Nachweise

Sachkunde-oder Berufsabschluss: Es ist ein Nachweis über eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung oder ein gleichwertiger Berufsabschluss, zum Beispiel als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau zu erbringen.

Berufshaftpflichtversicherung: Der Antragsteller oder Antragstellerin muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die Schäden abdeckt, die durch seine oder ihre berufliche Tätigkeit entstehen könnten. Diese Versicherung muss bestimmte Mindestversicherungssummen und -bedingungen erfüllen. Hier mehr dazu.

Nachweise: Welche Nachweise Sie für die Erlaubnisbeantragung einreichen müssen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

3.3. Geordnete Vermögensverhältnisse

Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller oder Antragstellerin darf nicht in Vermögensverfall geraten sein. Das bedeutet, er oder sie darf keine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und es dürfen keine Insolvenzverfahren über sein oder ihr Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sein.

4. Der § 34d-Antragsprozess im Detail

4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare

Für die Beantragung der Erlaubnis nach § 34d GewO sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Dazu zählen:

  1. Ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantrag (PDF-Download bei Ihrer Erlaubnisbehörde)
  2. Gewerbezentralregisterauszug für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate)
  3. Bescheinigung in Steuersachen für den Antragsteller (über Ihr Finanzamt, nicht älter als 3 Monate)
  4. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate) zur Vorlage bei einer Behörde
  5. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts gemäß § 882b ZPO (nicht älter als 3 Monate)
  6. Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (bei Ihrem Insolvenzgericht, nicht älter als 3 Monate)
  7. Nachweis über berufliche Qualifikationen, z.B. Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung bei einer IHK
  8. Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (hier mehr Informationen dazu)
  9. Auszug aus dem Handelsregister, Eingetragene Unternehmensformen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (zum Bsp.: GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein. (nicht älter als 3 Monate)

(Quelle: ihk.de)

4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner:innen

Die Anträge werden in der Regel bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) eingereicht. Es ist wichtig, sich direkt an diese Stellen zu wenden, um aktuelle Informationen und spezifische Anforderungen für Ihre Region zu erhalten.

4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren

Die Bearbeitungszeit kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Auslastung der Behörden. Die Gebühren für die Antragstellung sind ebenfalls unterschiedlich und sollten im Vorfeld bei der zuständigen Behörde erfragt werden. In Berlin kostet die Erlaubnis gemäß § 34d GewO zum Beispiel 320,- € (Stand 2023). Hier mehr Informationen dazu.

In diesem Abschnitt haben wir Ihnen einen detaillierten Überblick über den Antragsprozess für die Erlaubnis nach § 34d GewO gegeben. Eine sorgfältige Vorbereitung und Kenntnis der erforderlichen Schritte sind entscheidend für einen erfolgreichen Antrag.

4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis

  • Informationsbeschaffung: Zunächst sollten sich Antragsteller über die spezifischen Anforderungen und notwendigen Unterlagen informieren. Dies kann über die Website der zuständigen Behörde oder durch direkte Kontaktaufnahme erfolgen.
  • Zusammenstellung der Unterlagen: Dazu gehören ein aktuelles Führungszeugnis, Nachweise über die berufliche Qualifikation, Belege über geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung.
  • Ausfüllen der Antragsformulare: Die erforderlichen Formulare sind meist online verfügbar und müssen sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden.
  • Einreichung des Antrags: Der Antrag samt aller Unterlagen wird bei der zuständigen Behörde eingereicht. Es empfiehlt sich, dies persönlich zu tun oder eine Bestätigung über den Eingang der Unterlagen zu erbitten.
  • Bearbeitungsphase: Während der Bearbeitungszeit, die je nach Behörde variieren kann, sollten Antragsteller für Rückfragen zur Verfügung stehen.
  • Erhalt der Erlaubnis: Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen und Erfüllung aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt.

5. Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

5.1. Übersicht relevanter Gesetze und Verordnungen

Die Tätigkeit von Versicherungsmaklern und Versicherungsmaklerinnen wird durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Dazu zählen:

5.2. Haftungsfragen und Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsmakler:innen

Versicherungsmakler und Versicherungsmaklerinnen müssen sich mit verschiedenen Haftungsrisiken auseinandersetzen. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen Schadensersatzansprüche abzusichern, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen können. Aktuell betragen die Mindestversicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung 1.564.610 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und 2.315.610 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres. Gem. Art.10 Abs. 7 der Richtlinie 2016/97 über den Versicherungsvertrieb (IDD). (Stand 15.11.2023). Hier können Sie eine Musterbestätigung herunterladen.

5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele

Die Rechtsprechung im Bereich der Versicherungsvermittlung ist ständigen Veränderungen unterworfen. Aktuelle Urteile und Fallbeispiele sind für Versicherungsmakler von großer Bedeutung, um sich über Neuerungen und Interpretationen von Gesetzen und Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Diese Fälle bieten wertvolle Einblicke in die praktische Anwendung des Rechts und helfen, rechtliche Risiken zu minimieren. 

  • Schadenbearbeitung zählt zu den Pflichten des Maklers (Urteil des Bundensgerichtshofes vom 30.11.2017, Az.: I ZR 143/16)
  • Makler haftet als Quasiversicherer (Urteil des Landgerichtes Bielefeld vom 07.02.2017 Az.: 7 O 175/15)
  • Umdeckungsfehler trotz Hinweis auf Schadenrisiko (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2016, Az.: I ZR 147/14)
  • Kein Haftungsrisiko für Vermittler wegen COVID19-Betriebsschließung (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21)

5.4. Typische Haftungsfälle eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsmaklerin

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Insbesondere der § 63 Schadensersatzpflicht. Dieser sagt folgendes aus:

"Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

Typische Haftungsfälle in der Praxis eines Versicherungsmaklers oder einer Versicherungsmaklerin umfassen unter anderem:

  • die unzureichende Aufklärung und Beratung der Kunden
  • Fehler bei der Risikoanalyse
  • Fehler bei der Auswahl der Versicherungsprodukte
  • Versäumnisse in der Verwaltung und Aktualisierung der Versicherungsverträge.

6. Fortbildung und Weiterbildungsmöglichkeiten für Versicherungsmakler:innen

6.1. Bedeutung von kontinuierlicher Weiterbildung und gesetzliche Verpflichtungen

Die kontinuierliche Weiterbildung von Versicherungsmaklern und Versicherungsmaklerinnen ist nicht nur für die persönliche und berufliche Entwicklung essenziell, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß der EU-Vermittlerrichtlinie und dem § 34d der Gewerbeordnung sind Versicherungsmakler und Versicherungsmaklerinnen, sowie und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten verpflichtet, ihre Fachkenntnisse regelmäßig zu aktualisieren. Die Weiterbildungsverpflichtung umfasst 15 Stunden je Kalenderjahr.

Wichtig: Die Nichterfüllung der jährlichen Weiterbildungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Weiterbildungspflicht ist auch von solchen Versicherungsvermittlern zu erfüllen, die als "alte Hasen" ggf. keine Sachkundeprüfung bei Einführung der Erlaubnispflicht nachweisen mussten (VGH München, Beschluss vom 12.08.2021 – 22 ZB 20.1840). Ferner können mehrfache Verletzungen der Weiterbildungspflicht zu einer Unzuverlässigkeit des Versicherungsvermittlers führen und ein Entzug der Erlaubnis folgen!

6.2. Übersicht über relevante Lehrgänge und Zertifikate zum § 34d GewO

Es gibt eine Vielzahl an Lehrgängen und Zertifikaten, die für Versicherungsmakler und Versicherungsmaklerinnen relevant sind. Dazu gehören beispielsweise Fortbildungen in den Bereichen Risikomanagement, Versicherungsrecht, Kundenservice und Vertriebsstrategien. Elementarer Bestandteil ist der Sachkundenachweis der IHK. Hier mehr Informationen zum Vorbereitungslehrgang auf die IHK-Sachkundeprüfung gemäß § 34d GewO.

6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise

Neben Sachkundeprüfungen sind weitere Speziallehrgänge und Weiterbildungen für Versicherungsmaklern und Versicherungsmaklerinnen von essentieller Bedeutung.  Hier mehr Informationen dazu.

6.4. Umfang und Inhalte der Weiterbildung für Versicherungsmakler:innen

Ein Sachkunde-Vorbereitungslehrgang für den § 34d GewO dauert je nach Lehrgangsvariante bis zu 127 Stunden verteilt auf fünf Monate. Die Weiterbildungsverpflichtung (IDD) umfasst 15 Zeitstunden. Der § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO regelt: Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. 

7. Registrierungspflicht und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit

7.1. Registrierungspflicht für Versicherungsmakler:innen

Nach § 34 d Abs. 10 GewO müssen sich Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, produktakzessorische Vermittler sowie gebundene Versicherungsvertreter in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. 

7.2. Unterschiede zwischen gebundenen Vermittler:innen und Versicherungsmakler:innen

Gebundene Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsmakler:innen unterscheiden sich in Unabhängigkeit, Verpflichtungen und Produktauswahl. Gebundene Vermittler:innen arbeiten exklusiv für eine Versicherungsgesellschaft, vertreiben deren Produkte und fördern deren Interessen. Sie haben begrenzten Zugang zu Versicherungsprodukten und fokussieren oft auf den Verkauf spezifischer Policen. Ihre Vergütung erfolgt durch Provisionen von der Versicherungsgesellschaft.

Versicherungsmakler:innen hingegen sind unabhängig, arbeiten im Kundeninteresse und sind nicht an eine Gesellschaft gebunden. Sie haben Zugang zu einem breiten Spektrum von Produkten verschiedener Versicherer, ermöglichen maßgeschneiderte Lösungen und bieten umfassende Beratung. Sie handeln im besten Interesse der Kunden, vergleichen verschiedene Anbieter und Produkte und stellen sicher, dass Kunden gut informierte Entscheidungen treffen. Ihre Vergütung erfolgt durch Provisionen von Versicherungsgesellschaften oder direkt durch Kunden in Form einer Honorarvergütung, was Transparenz erhöht.

7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede

Gebundene Vermittler:innen unterliegen oft strengeren Vorgaben seitens der Versicherungsgesellschaften, während Versicherungsmakler:innen eine größere Verantwortung in der unabhängigen Beratung und Auswahl von Versicherungsprodukten tragen.

7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO

Nach § 34 d Abs. 7 GewO bedürfen gebundene Versicherungsvermittler- und vermittlerinnen keiner Erlaubnis. Ausschließlichkeitsvertreter- und vertreterinnen/gebundene Versicherungsvermittler- und vermittlerinnen üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen aus. Nach § 34 d Abs. 8 Nr. 1 GewO sind Annexvermittler/Bagatellvermittler:innen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen, wenn:

  • sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und
  • diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
  • diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbebetreibenden gebuchten Reise abdecken und
    die Jahresprämie einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
  • die Jahresprämie je Person 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.

Voraussetzungen für die Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 6 GewO

Neben der Produktakzessorietät muss der Versicherungsvermittler- oder vermittlerin nachweisen, dass er im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers- oder vermittlerin mit Erlaubnis tätig ist und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat. Des Weiteren muss der Versicherungsvermittler- oder vermittlerin beweisen, dass er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnisse lebt. Dieser Beweis ist durch eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers (Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers) beizubringen. (Quelle: IHK)

8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34d GewO

8.1. Was macht ein/e Versicherungsmakler:in?

Ein Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin ist ein unabhängiger Vermittler zwischen Kunden und Versicherungsgesellschaften. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Bedürfnisse der Kunden zu analysieren, passende Versicherungsprodukte auszuwählen und diese zu vermitteln. Sie beraten umfassend zu verschiedenen Versicherungsoptionen und unterstützen bei der Auswahl der besten Lösung für den individuellen Bedarf des Kunden.

8.2. Was verdient ein/e Versicherungsmakler:in?

Ein selbstständiger Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin verdient sein Einkommen beispielsweise damit, indem er der individuellen Kundensituation entsprechend Versicherungsangebote erstellt. Bei einer erfolgreichen Vermittlung, erhält der Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin von der Versicherungsgesellschaft eine Provision, besser gesagt eine sogenannte „Courtage„. Zugleich liegt es im Aufgabenbereich der Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin, Konditionen und Tarife miteinander zu vergleichen.

Das Einkommen eines selbstständigen Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin beläuft sich hierzulande auf durchschnittlich 7.000 Euro je Monat. Die genaue Höhe des Einkommens hängt von verschiedenen Faktoren wie persönlicher Einsatz, Bestandsgröße, Bestandszusammensetzung, Region, Kundensegment, Produktgruppen, Marketing und vielem mehr ab. 

Als angestellter Versicherungsvermittler- oder vermittlerin in einer Agentur, können Sie ein mittleres Jahresgehalt von 55.400 € und ein Monatsgehalt von ca. 4.617 Euro je Monat erwarten. Oft besteht das Jahresgehalt allerdings aus mehr als zwölf Monatsgehältern, denn einige Arbeitgeber zahlen ein 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld oder einen jährlichen Bonus. Hier eine detaillierte Grafik geordnet nach Bundesländern.

8.3. Welche Aufgaben hat ein/e Versicherungsmakler:in?

Die Tätigkeit des Versicherungs­maklers lässt sich wie folgt zusammen­fassen:

  • Entwicklung des anvertrauten Kundenportfolios (Gewinnung neuer Kunden)
  • Entwicklung und Umsetzung von Versicherungsprogrammen
  • Vorbereitung von Versicherungsangeboten
  • Vorbereitung von Anfragen und Verhandlungen mit Versicherungsgesellschaften
  • Analyse und Bewertung der bestehenden Versicherungsbedingungen des Kunden und Vergleich der Angebote
  • Schadenerfassung und Schadenregulierung
  • Anpassung des Versicherungschutzes an einen sich verändernden Bedarf des Kunden

8.4. Tipps für angehende Versicherungsmakler und Versicherungsmaklerinnen

Um die Tätigkeiten näher kennenzulernen, ist es empfehlenswert, zunächst ein Praktikum in einer Makleragentur zu absolvieren. Hilfreich ist es ebenfalls, sich mit der Finanz- und Versicherungsmaterie zu befassen und einschlägige Informationsquellen zu nutzen.

Wie kann mir GOING PUBLIC helfen?

Bei GOING PUBLIC! können Sie Wissen und Fähigkeiten erwerben, die Sie in Ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler und Versicherungsmaklerin voranbringen. Wir begleiten unsere Kund:innen von der Anmeldung bis hin zur IHK-Prüfung. Alle vermittelten Inhalte sind praxis- und möglichst nah an den IHK-Prüfungsinhalten orientiert, sodass unsere Absolvent:innen nach bestandener Prüfung ihr neu erworbenes Wissen direkt anwenden können. Lassen Sie sich beraten oder starten Sie direkt durch.

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